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Fortführungsprognosen & Fortbestehensprognosen

Eine Fortführungsprognose oder Fortbestehensprognose gibt Auskunft darüber, ob ein Unternehmen seine geschäftlichen Aktivitäten mittelfristig fortführen und seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. Während eine Fortbestehensprognose eine Gegenüberstellung von erwarteten Ein- und Auszahlungen darstellt, ist im Rahmen einer Fortführungsprognose auch zu prüfen, ob weitere Sacherhalte der Fortführung des Unternehmens entgegenstehen. Zur Erstellung einer Fortbestehensprognose bzw. Fortführungsprognose sind Geschäftsführer in schwierigen wirtschaftlichen Situationen rechtlich verpflichtet. Die Prognose dient Banken auch als Entscheidungsgrundlage für die Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Finanzierung des betroffenen Unternehmens.

Gutachten zur Beurteilung von Insolvenzeröffnungsgründen nach IDW S 11

  • In Krisensituationen unterliegt die Geschäftsführung gesetzlichen Regelungen bezüglich der regelmäßigen Prüfung einer Pflicht für den Insolvenzantrag (im Hinblick auf Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung). Ein Gutachten nach IDW S 11 deckt daher sowohl die handelsrechtliche Fortführungsprognose als auch eine insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose ab.

  • Bei einem IDW S 11-Gutachten, der Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzseröffnungsgründen, handelt es sich um eine gutachterliche Stellungnahme zum Vorliegen von Gründen für einen Insolvenzantrag. Sie dient der Geschäftsführung zur eigenen Entlastung oder der Bank zur Aufrechterhaltung der Kreditlinien.

  • Inhaltlich bezieht sich die wesentliche Arbeit bei der gutachterlichen Stellungnahme auf die Ist-Zustand-Analyse der aktuellen Liquiditätssituation im Unternehmen, den kurzfristigen Finanzierungsbedarf mit einem Prognosezeitraum von 13 Wochen und die mittelfristige Prognose zur Entwicklung der Liquidität bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres. Dabei ist eine kontinuierliche Prüfung der Liquiditätsentwicklung ein wesentlicher Bestandteil im Rahmen der Fortbestehensprognose bzw. Fortführungsprognose.

  • Neben der reinen Erstellung des Gutachtens wird meist ein detailliertes Liquiditätsmanagement betrieben und eine wöchentliche Analyse der Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungsunfähigkeit vorgenommen. Zusätzlich werden liquiditätsverbessernde Maßnahmen geplant und umgesetzt, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und einen positiven Effekt auf die Zahlungsfähigkeit zu erzielen.

Inhalte eines Gutachtens zur Beurteilung von Insolvenzeröffnungsgründen nach IDW S 11

  • Insolvenzrechtliche Beurteilung der Zahlungsfähigkeit bzw. einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit inklusive Erarbeitung von Vorschlägen zu deren Beseitigung.

  • Insolvenzrechtliche Liquidationsbilanz bzw. Beurteilung einer möglicherweise vorliegenden Überschuldung.

  • Insolvenzrechtliche Beurteilung einer möglichen drohenden Zahlungsunfähigkeit inklusive Erarbeitung von Vorschlägen zu deren Beseitigung.

  • Zusammenfassende Beurteilung durch einen objektiven, neutralen Dritten.

FAQ – Häufige Fragen rund um Fortführungsprognosen & Fortbestehensprognose

Im Wesentlichen unterscheidet man zwischen negativen Fortbestehensprognosen – bzw. negativen Fortführungsprognosen – und positiven Fortbestehensprognosen – bzw. positiven Fortführungsprognosen für Unternehmen.

Die Sanierungsabteilungen innerhalb von Banken verfügen über langjährige Erfahrung mit Unternehmensberatern im Bereich Sanierungs- und Restrukturierungsberatung, um ein erfolgreiches Sanierungskonzept zu entwickeln, in dem sämtliche rechtliche Anforderungen, fällige Zahlungsverpflichtungen und sonstige bestehende Verbindlichkeiten Beachtung finden. Daher empfehlen Banken meist bis zu drei erfahrene Beratungen, zwischen denen sich das Unternehmen entscheiden kann.

Die Beteiligten an einer Fortbestehens- bzw. Fortführungsprognose unterscheiden sich je nach Situation und Unternehmen. Generell sind meist die Geschäftsführung, die Finanzabteilung, die Eigentümer, Gesellschafter, finanzierende Kreditinstitute und weitere Stakeholder wie Warenkreditversicherer oder das Finanzamt involviert.

Mit einer positiven Fortführungsprognose wird dem Unternehmen attestiert, dass die Zahlungsfähigkeit, innerhalb des prognostizierten Zeitraums, mit überwiegender (mehr Gründe sprechend dafür als dagegen) Wahrscheinlichkeit gesichert ist. Eine positive Fortführungsprognose besteht dann, wenn sich anhand diverser Anforderungen ein positives Gesamtbild darstellt. Im Kontext der insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose gelten folgende Anforderungen als entscheidend für eine positive Fortführungsprognose:

  • Prognosen über künftige Liquidität- und Ertragslage

  • die Möglichkeit Verbindlichkeiten zu bedienen

  • verfügbare liquide Mittel

Bieten diese Punkte aufgrund der betriebswirtschaftlichen Grundlage einen optimistischen Ausblick - es sprechen also mehr Gründe für eine Zahlungsfähigkeit als dagegen - wird von einer positiven Fortführungsprognose gesprochen.

Bei dem Going-Concern-Prinzip geht man, hinsichtlich der Bewertung, grundsätzlich davon aus, dass das Unternehmen seine Tätigkeiten fortführt. Die Going-Concern-Prämisse ist ein Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung und gilt, solange der Fortführung tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (§ 252 I Nr. 2 HGB).

Von den Going-Concern-Werten wird Abstand genommen, sofern sich entgegenstehende Gegebenheiten, beispielsweise finanzielle und wirtschaftliche Schwierigkeiten oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ausreichend manifestiert haben.

In der Regel dauert die Erstellung der Prognose unter Beachtung rechtlicher Anforderungen und je nach Prognosezeitraum 3 bis 5 Wochen. Anschließend werden gemeinsam mit den finanzierenden Kreditinstituten weitere Schritte vereinbart, um das Ziel der Unternehmensfortführung zu verfolgen. Mögliche Kreditentscheidungen durch Finanzierer dauern meist nochmals 2-3 Wochen. Insgesamt hat der Prozess zur Sicherung der Unternehmensfinanzierung damit meist einen Rahmen von etwas mehr als 1 bis zu 2 Monaten.

Direkter Auftraggeber und damit Adressat des IDW-S11-Gutachtens oder einer Fortführungs- oder Fortbestehensprognose ist stets das Unternehmen. Wir als Berater übernehmen dabei die Rolle eines objektiven, neutralen Dritten.

Im Zuge einer Bilanzierung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB wird das Unternehmen auf die Fortführung der Unternehmenstätigkeiten überprüft. Dabei wird untersucht, ob nachhaltige Gewinne erzielt wurden, finanzielle Mittel als Rücklage existieren und keine Überschuldung droht. Ist einer dieser Punkte in der Schwebe oder womöglich nicht erfüllbar, muss eine Fortführungsprognose stattfinden.

Gemäß einer Fortführungsprognose IDW S 11, des IDW Standards zur Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen, kann es ebenfalls zu einer negativen Fortführungsprognose kommen. Gründe dafür sind Prüfungen nach den Paragrafen 17 bis 19 der Insolvenzordnung (InsO).

  • § 17 InsO Zahlungsunfähigkeit – hier Abs. 2: Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

  • § 19 InsO Überschuldung – hier Abs. 2: Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

  • § 18 InsO Drohende Zahlungsunfähigkeit – hier Abs. 2: Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

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