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Klarheit über die Zukunft schaffen.

Wir prüfen die Zahlungsfähigkeit, die Fortführungsfähigkeit und ob Insolvenzeröffnungsgründe vorliegen.

Fortführungsprognose (IDW S 11)

Eine Fortführungsprognose oder Fortbestehensprognose gibt Auskunft darüber, ob ein Unternehmen seine geschäftlichen Aktivitäten mittelfristig fortführen und seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. Während eine Fortbestehensprognose eine Gegenüberstellung von erwarteten Ein- und Auszahlungen darstellt, ist im Rahmen einer Fortführungsprognose auch zu prüfen, ob weitere Sacherhalte der Fortführung des Unternehmens entgegenstehen.

Zur Erstellung einer Fortbestehensprognose bzw. Fortführungsprognose sind Geschäftsführer in schwierigen wirtschaftlichen Situationen rechtlich verpflichtet. Die Prognose dient Banken auch als Entscheidungsgrundlage für die Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Finanzierung des betroffenen Unternehmens. Sprechen Sie uns an.

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Fortführung braucht Klarheit. Unsere Aufgabe ist es, wirtschaftliche Risiken früh sichtbar zu machen und eine belastbare Entscheidungsgrundlage zu schaffen.

Jens Nagel

Geschäftsführender Gesellschafter

+49 7323 9649 83 j.nagel@nagel-beratung.de

Unsere Leistungen bei der Fortführungsprognose (IDW S 11)

FAQ – Häufige Fragen rund um Fortführungsprognosen & Fortbestehensprognosen

Eine Fortführungsprognose beurteilt, ob ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit voraussichtlich fortführen kann. Sie steht insbesondere im Zusammenhang mit der handelsrechtlichen Going-Concern-Annahme nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB.

Eine Fortbestehensprognose beurteilt, ob ein Unternehmen im relevanten Prognosezeitraum voraussichtlich zahlungsfähig bleibt und damit fortbestehen kann. Sie ist vor allem im Zusammenhang mit der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung relevant.

Sanierungsabteilungen von Banken verfügen häufig über Erfahrung mit Beratungen, deren Sanierungsgutachten und Restrukturierungskonzepte sich in früheren Verfahren als belastbar erwiesen haben. Deshalb können sie Unternehmen mehrere fachlich geeignete Beratungen nennen, aus denen das Unternehmen eine Auswahl trifft.

Wesentlich sind dabei die Erfahrung der Beratung, eine nachvollziehbare Methodik und die Fähigkeit, wirtschaftliche Lage, Finanzierung, Sanierungsmaßnahmen und Zukunftsplanung objektiv zu beurteilen.

Die Fortführungsprognose betrachtet die Fortführung der Unternehmenstätigkeit aus handelsrechtlicher Perspektive. Die Fortbestehensprognose ist insolvenzrechtlich geprägt und prüft, ob das Unternehmen im relevanten Zeitraum voraussichtlich zahlungsfähig bleibt.

Die Fortführungsprognose betrachtet die Fortführung der Unternehmenstätigkeit aus handelsrechtlicher Perspektive. Die Fortbestehensprognose ist insolvenzrechtlich geprägt und prüft, ob das Unternehmen im relevanten Zeitraum voraussichtlich zahlungsfähig bleibt.

Eine Fortführungsprognose wird notwendig, wenn tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten Zweifel an der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auslösen. Hinweise können Liquiditätsengpässe, drohende Finanzierungsprobleme, nachhaltige Verluste oder eine mögliche Überschuldung sein.

Eine Fortbestehensprognose wird insbesondere dann relevant, wenn eine mögliche Überschuldung oder Insolvenzreife geprüft werden muss. Sie hilft zu beurteilen, ob das Unternehmen im maßgeblichen Zeitraum überwiegend wahrscheinlich fortbestehen und seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.

Bei einem Gutachten nach IDW S 11 werden insbesondere Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung geprüft. Diese Insolvenzeröffnungsgründe sind in den §§ 17 bis 19 InsO geregelt.

Eine positive Fortführungsprognose liegt vor, wenn die Fortführung der Unternehmenstätigkeit auf Basis der verfügbaren Informationen plausibel und überwiegend wahrscheinlich erscheint. Dafür werden insbesondere Liquiditätsplanung, Ertragslage, Finanzierung, Verbindlichkeiten, verfügbare Mittel und mögliche Gegenmaßnahmen betrachtet.

Eine negative Fortbestehensprognose bedeutet, dass der Fortbestand des Unternehmens im relevanten Zeitraum nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint. In einer solchen Situation müssen Geschäftsführung, Rechtsberatung und Finanzierungspartner kurzfristig prüfen, ob Insolvenzeröffnungsgründe vorliegen und welche rechtlichen sowie wirtschaftlichen Schritte erforderlich sind.

Auftraggeber ist in der Regel das betroffene Unternehmen, vertreten durch die Geschäftsführung. Auch wenn Banken, Gesellschafter oder weitere Stakeholder die Prognose anfordern oder nutzen, bleibt die Beurteilung objektiv und nachvollziehbar.

Adressaten eines IDW-S 11-Gutachtens sind meist Geschäftsführung, Gesellschafter und finanzierende Kreditinstitute. Je nach Krisensituation können auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Warenkreditversicherer, Investoren oder weitere Stakeholder einbezogen werden.

An der Erstellung sind typischerweise Geschäftsführung, Finanzbereich, Controlling, Gesellschafter, Steuerberatung, Rechtsberatung und finanzierende Banken beteiligt. Die Beteiligten liefern Daten, prüfen Annahmen, bewerten Maßnahmen und nutzen die Ergebnisse für weitere Entscheidungen.

Benötigt werden insbesondere aktuelle Finanzdaten, Liquiditätsstatus, kurzfristige Liquiditätsplanung, Planungsrechnungen, Darlehensunterlagen, offene Posten, Verbindlichkeiten, Auftragslage, Informationen zu Finanzierungslinien und geplante liquiditätsverbessernde Maßnahmen. Die konkrete Anforderungsliste hängt von Unternehmensgröße, Krisenstadium und Prüfungsumfang ab.

Die Erstellung dauert häufig drei bis fünf Wochen, abhängig von Datenlage, Komplexität, Unternehmensgröße und Dringlichkeit. In akuten Krisensituationen kann zunächst eine kurzfristige Liquiditätsanalyse erforderlich sein, bevor eine vollständige Prognose oder gutachterliche Stellungnahme erstellt wird.

Nach der Prognose folgt häufig die laufende Steuerung der Liquidität und der Maßnahmenumsetzung. Dazu gehören Liquiditätsmonitoring, Zahlungsfähigkeitsanalysen, Fortschreibung der Planung, Abstimmung mit Finanzierungspartnern und die Umsetzung liquiditätsverbessernder Maßnahmen.

Das Going-Concern-Prinzip bedeutet, dass bei der Bewertung im Jahresabschluss grundsätzlich von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen wird. Nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB gilt diese Annahme, sofern keine tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten entgegenstehen. 

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